Kindergarten

Betreuung

Voraussetzung einer Kinderbetreuung im Waldkindergarten ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages, die Anerkennung und Einhaltung der vorliegenden Ordnung sowie die Vorlage der ärztlichen Unbedenklichkeits¬bescheinigung, die nicht älter als 4 Wochen sein darf. Eine aktuelle Tetanus¬schutzimpfung ist erforderlich, ansonsten muss eine schriftliche Haftungsfreistellung abgegeben werden.

• Betreuungszeit
Die Betreuung erfolgt wochentags von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr.
Die Gruppe verlässt den morgendlichen Treffpunkt spätestens 8:15 Uhr.
Die Mittagsruhe (12:30 – 14:30 Uhr) im Kindergarten ist störungsfreie Zeit. Kinder können in dieser Zeit nicht abgeholt werden.
Das Abholen der Kinder erfolgt regulär zwischen 15:00 und 16:30 Uhr, bzw. vor oder nach dem Mittagessen bis 12:30 Uhr. Diese Regelzeiten sind im Sinne des pädagogischen Anliegens einzuhalten.
In Sonderfällen (z. B. Arzttermine) besteht die Möglichkeit, nach rechtzeitig erfolgter Absprache mit dem/der ErzieherIn die Kinder früher abzuholen, in Ausnahmefällen auch später zu bringen.
Kann ein Kind nicht vereinbarungsgemäß abgeholt werden, hat eine rechtzeitige Benachrichtigung des Betreuungspersonals zu erfolgen. Eine außerordentliche Betreuung erfolgt nur bis 17:00 Uhr im Betreuungsgelände bzw. im Kinderhaus. Wird das Kind darüber hinaus betreut, wird ein Betrag von 20,00 € je angefangene Stunde und zusätzlich entstandene Kosten, wie Taxifahrtkosten, erhoben. Siehe auch Punkt 11.) Danach begibt sich die Betreuungsperson mit dem/den Kind/ern auf sicherstem Wege nach Hause. Die Eltern haben sich dann baldmöglichst dort zu melden und Ihr/e Kind/er abzuholen. Haben sich die Eltern bis 20:00 Uhr nicht gemeldet, werden Polizei und Jugendamt verständigt.

• Aufsicht
Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Erziehungsberechtigten. Gleiches gilt auch bei Gemeinsamen Veranstaltungen und Festen.
Während des Aufenthalts im Kindergarten sind die MitarbeiterInnen für die Kinder der Gruppe verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe der Kinder durch die Eltern an den/die BetreuerIn am vereinbarten Treffpunkt. Sie endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten.
Kinder können nur von den Erziehungsberechtigten oder von diesen schriftlich ermächtigten Erwachsenen bzw. schulpflichtigen Geschwistern abgeholt werden.

• Kündigung
Für die Beendigung des Betreuungsvertrages gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist. Sie muss schriftlich bis zum letzten Werktag des laufenden Monats eingegangen sein. Sie erübrigt sich bei Kindern, die bis zum Schuleintritt den Kindergarten besuchen.

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn nach einer Probezeit von vier Wochen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Betreuung und der Gruppenverträglichkeit eines Kindes bestehen. Gleiches gilt auch während der gesamten Kindergartenzeit. Jeder Entscheidung, unabhängig der Gründe dafür, trifft das Kindergartenteam in Absprache mit dem Träger der Einrichtung und dem Elternrat. Auch das Jugendamt kann zur Beratung einbezogen werden. Das Wohl des Kindes steht bei einer Entscheidung in jedem Fall im Vordergrund.