Kindergarten

Gesundheit

• Grundregeln
Vor Aufnahme im Waldkindergarten ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich. (Siehe auch Punkt 8)
Die tägliche Bewegung im Wald und die damit verbundene körperliche Anstrengung stellen ein wichtiges Element im Waldkindergarten dar. Dabei wird die Leistungsbereitschaft und -Fähigkeit der Kinder schrittweise verbessert und stabilisiert.
Die Erziehungsberechtigten haben für eine zweckmäßige, der Witterung, Jahreszeit und Tagesplanung angepasste Bekleidung zu sorgen.
Die Kinder bringen ein gesundes Frühstück sowie Vesper selbst mit. Süße Getränke sowie Süßigkeiten/Naschwerk sind nicht erwünscht. Über Regeln, die der Gesunderhaltung der Kinder und dem Schutz der Natur dienen, werden die Eltern in Elternabenden und zu Gesprächen informiert. Sie müssen diese akzeptieren und unterstützen.

• Vorsorge
Eine aktuelle Tetanusschutzimpfung ist erforderlich. (Siehe auch Punkt 8)
Noch keine einheitliche Impfempfehlung besteht gegenwärtig gegen Infektion durch Zeckenbiss. Den Eltern wird empfohlen, sich darüber (ggf. auch über Fuchsbandwurm und Tollwut) durch ihren Haus- und Kinderarzt beraten zu lassen.

• Mittagessen
Das Mittagessen liefert das Fairtrait Kontor. Die Mahlzeiten werden täglich frisch aus vorwiegend ökologisch erzeugten und verarbeiteten Produkten zubereitet. Es werden keinerlei Farb- und Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker etc. verwendet.

• Krankheitsfall
Bei Infektionskrankheiten des Kindes muss den ErzieherInnen umgehend, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag Mitteilung gemacht werden. Von einer Teilnahme am Betrieb ist diesen Fällen abzusehen. Es besteht Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.
Erscheinen Kinder trotz kritischem Gesundheitszustand im Kindergarten, können sie durch die ErzieherInnen vom Betrieb ferngehalten werden. Gleiches gilt bei Kopfläusebefall.
Bei Wiederaufnahme eines Kindes nach Fernbleiben infolge Infektionskrankheit ist eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vorzulegen.
Medikamente werden den Kindern durch die ErzieherInnen nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eindeutiger Kennzeichnung verabreicht.
Bei einer akuten Erkrankung oder Unfall mit Körperschaden werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich verständigt. Ist dies nicht möglich oder Gefahr im Verzug, leiten die ErzieherInnen bis zum Eintreffen von ärztlichem Fachpersonal eine Ersthilfe ein.